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BGH Beschluss v. - II ZR 205/22

Virtuelle Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft in der Corona-Pandemie: Vorlagepflicht zum Europäischen Gerichtshof und/oder Verfassungsbeschwerde zur Überprüfung der Sonderregelungen

Gesetze: § 241 Nr 3 AktG, § 243 AktG, Art 267 Abs 3 AEUV, § 1 Abs 2 GesRuaCOVBekG vom , § 1 Abs 7 GesRuaCOVBekG vom , Art 100 Abs 1 GG

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 5 U 49/21vorgehend LG Frankfurt Az: 3-05 O 64/20 Urteil

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Der Rechtsstreit wirft insbesondere keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage zur Auslegung von § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Fassung von Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom (BGBl. I S. 569; im Folgenden: COVMG aF) auf, die durch ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zu klären wäre. Eine Anfechtung der angegriffenen Beschlüsse scheidet nach Auffassung des Berufungsgerichts nach § 1 Abs. 7 COVMG aF aus, weil eine vorsätzliche Verletzung von § 1 Abs. 2 COVMG aF nicht festzustellen sei. Die Beschwerde zeigt keine für die Auslegung von § 1 Abs. 7 COVMG aF entscheidungserhebliche Frage auf, die vom Europäischen Gerichtshof zu klären wäre.
Ebenso wenig zeigt sie Gründe auf, derentwegen der Senat gemäß Art. 100 Abs. 1 GG gehalten wäre, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit von § 1 Abs. 7 COVMG aF einzuholen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Streitwert: 450.000 €

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:171023BIIZR205.22.1

Fundstelle(n):
AG 2023 S. 850 Nr. 23
BAAAJ-52009