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BFH Urteil v. - X R 49/89 BStBl 1992 II S. 904

Gesetze: BGB §§ 535, 536, 551HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4EStG § 5 Abs. 1

Zum Zeitpunkt der Realisierung von Mietzinsansprüchen

Leitsatz

1. Bei einem Mietverhältnis (Dauerschuldverhältnis) wird der Gewinn aus den Leistungen des Vermieters fortlaufend während der Mietzeit verwirklicht. Die Mieterträge sind jeweils für die Vergangenheit realisiert, unabhängig davon, wann über sie abzurechnen ist.

2. Ein Unternehmer, der Kfz an Selbstfahrer vermietet, hat zum Bilanzstichtag grundsätzlich auch die Mietzinsforderungen zeitanteilig zu aktivieren, die auf die Vermietung von Kfz entfallen, die am Bilanzstichtag noch nicht zurückgegeben worden sind. Die Einbuchung der Forderungen in der laufenden Buchführung kann bis zur Rückgabe des Fahrzeugs (Abrechnung) zurückgestellt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 904
BFH/NV 1992 S. 69 Nr. 10
BAAAA-94280

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 20.05.1992 - X R 49/89

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