Bei Berücksichtigung von Unterhalts- und Betreuungsaufwendungen für sog. Auslandskinder muß durch verfassungskonforme Auslegung eine verfassungswidrige Benachteiligung vermieden werden
Leitsatz
1. Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind steht dem Steuerpflichtigen ein Unterhaltsfreibetrag nach § 33a Abs. 1 EStG 1986 zu, wenn ihm bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht des Kindes ein Kinderfreibetrag/Ausbildungsfreibetrag zustehen würde (Anschluß an Urteil in BFHE 161, 103, BStBl II 1990, 898).
2. § 33c EStG 1986 ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß Betreuungsaufwendungen des Steuerpflichtigen für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind unter den gleichen Voraussetzungen zu berücksichtigen sind wie für ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind. Die Höhe des Abzugsbetrags richtet sich nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats des Kindes (sog. Ländergruppeneinteilung).
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 896 BFH/NV 1992 S. 68 Nr. 10 QAAAA-94275
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