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§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO: Strafbarkeitslimitierung qua Parlamentsvorbehalt
Grenzen der Strafbarkeit
Im Nachgang zu zwei jüngeren BGH-Entscheidungen (Urteil v. - 1 StR 389/21, NWB WAAAJ-23581, und Beschluss v. - 1 StR 295/22, NWB UAAAJ-33267) zeigt der vorliegende Beitrag die Grenzen der Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO auf, die sich aufgrund des verfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts bei Verstößen gegen steuerrechtliche Angabepflichten ergeben können, die in untergesetzlichen Rechtsnormen normiert sind.
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I. Rechtspflicht zur Offenbarung steuerlich erheblicher Tatsachen
[i]Gesetzliche RegelungNach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
[i]AkzessorietätBesteht die nach dieser Vorschrift inkriminierte Tathandlung folglich darin, dass der Täter die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt (Jäger in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 370 Rz. 60b), kann tauglicher Täter einer Steuerhinterziehung i. S. des Unterlassungsdelikts des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO nur derjenige sein, den überhaupt eine Rechtspflicht zur Offenbarung steuerlich erheblicher Tatsachen...