Instanzenzug: LG Bielefeld Az: 9 KLs 12/22
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 17 Fällen und wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zwei Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt; daneben hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Ohne Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision gegen den Ausspruch über die Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe, soweit das Landgericht der Strafzumessung in den Fällen II. 4. bis II. 17. und II. 19. der Urteilsgründe zwar den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO bzw. § 374 Abs. 2 Satz 1 AO zugrunde gelegt, die Strafe aber nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat.
2Dabei kann offenbleiben, ob das Landgericht die Annahme, die von dem Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe sei „wesentlich“ im Sinne des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, tragfähig begründet hat; ferner ist nicht entscheidungserheblich, ob die Urteilsgründe zumindest im Gesamtzusammenhang erkennen lassen, dass das Landgericht diese Ermessensentscheidung aufgrund der nach § 46b Abs. 2 StGB erforderlichen Gesamtwürdigung vorgenommen hat (vgl. , BGHSt 63, 210 Rn. 11 und vom – 3 StR 426/12 Rn. 3; BT-Drucks. 16/6268 S. 13 f.). Damit werden keine durchgreifenden Rechtsfehler aufgezeigt. Die gegen den Angeklagten in den genannten Fällen verhängten Einzelstrafen (von einem Jahr vier Monaten bis zur Einsatzstrafe von zwei Jahren elf Monaten Freiheitsstrafe) sowie die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren drei Monaten sind nicht zu beanstanden (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend; vgl. auch Nr. 147 Abs. 1 Satz 2 und 3 RiStBV). Das Landgericht ist im Kern von dem zutreffenden Schuldumfang ausgegangen, dessen Bestimmung es vor allem den jeweiligen Umfang der verkürzten Steuer zugrunde gelegt hat (UA S. 66 f.; vgl. etwa Rn. 16 f. und vom – 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 21 ff.).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:200923U1STR181.23.0
Fundstelle(n):
VAAAJ-51830