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Track 24-29 | Homeoffice-Pauschale: BMF-Schreiben präzisiert Neuregelung ab 2023
Die Homeoffice-Pauschale kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ist dies dauerhaft nicht der Fall, gelten allerdings günstigere Bedingungen. Ein Abzug ist – so aktuell das Bundesfinanzministerium – dann auch zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag an der ersten Tätigkeitsstätte oder auswärts ausgeübt wird. Die betriebliche oder berufliche Tätigkeit muss nicht überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden.
Das Bundesfinanzministerium ist jüngst umfassend auf die neuen Regelungen ab 2023 beim häuslichen Arbeitszimmer und bei der Homeoffice-Pauschale eingegangen. Was das Arbeitszimmer betrifft, hatten wir Sie bereits in unserer letzten Ausgabe – im November 2023 – auf den neuesten Stand gebracht. Jetzt sind die Neuregelungen bei der Homeoffice-Pauschale durch das JStG 2022 unser Thema des Monats. – Nicht zuletzt als Anregung für das Gespräch mit Ihren Mandanten.
Die Änderungen, über die wir schon ausführlich in unserer Februar-Ausgabe 2023 gesprochen hatten, gelten ab dem Jahr 2023. Entsprechend ist auch die aktuelle Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzmini...