BMF - III C 3 - S 7344/19/10002 :006 BStBl 2023 I S. 1985

Muster der Umsatzsteuererklärung 2024

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2024 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:


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USt 2 A
Umsatzsteuererklärung 2024
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Anlage UN
zur Umsatzsteuererklärung 2024
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Anlage FV
zur Umsatzsteuererklärung 2024
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USt 2 E
Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2024
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USt 6 E
Anleitung zur Anlage UN 2024

(2) Die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendenden Durchschnittssätze für Land-und Forstwirte (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG; im Kalenderjahr 2024: 19 %) sind um die zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Sätze [1] für pauschalierte Vorsteuerbeträge (§ 24 Absatz 1 Satz 3 i.V.m Satz 1 Nummer 2 UStG) zu vermindern. Der danach berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden und das Ergebnis als Steuerbetrag in der Zeile 33 (Kennzahl - Kz - 346/347) des Vordruckmusters USt 2 A einzutragen.

(3) Die übrigen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

(4) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.

(5) Die Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

USt 2 A - Umsatzsteuererklärung 2024

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Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2024

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Anlage FV zur Umsatzsteuererklärung 2024

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USt 2 E - Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2024

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USt 6 E - Anleitung zur Anlage UN 2024

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BMF v. - III C 3 - S 7344/19/10002 :006

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
BStBl 2023 I Seite 1985
UR 2023 S. 932 Nr. 23
UVR 2024 S. 8 Nr. 1
VAAAJ-51710

1Die Sätze werden jährlich überprüft und erforderlichenfalls durch ein § 24 UStG änderndes Gesetz bekannt gegeben.