BGH Beschluss v. - 4 StR 330/23

Anwendung des Zweifelssatzes hinsichtlich der Tatzeit zur Prüfung des Vorliegens einer Gesamtstrafenlage

Gesetze: § 55 StGB, § 56 StGB, § 56f Abs 1 S 1 Nr 1 StGB

Instanzenzug: Az: 1 KLs 17/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs „eines Kindes“ in drei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Beckum vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und wegen eines weiteren Falls des sexuellen Missbrauchs „eines Kindes“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.

32. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe, weil dieser auf einer Verkennung des Zweifelssatzes beruht.

4a) Nach den Feststellungen des Landgerichts ereigneten sich die Fälle 1 bis 3 der Urteilsgründe „in der Zeit nach den Sommerferien 2021 bis Sommer 2022“ und die Tat 4 der Urteilsgründe in der Nacht vom 18. auf den . Das Landgericht hat mit der Begründung, die Taten 1 bis 3 der Urteilsgründe seien nicht ausschließbar vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Beckum am begangen worden, eine Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen für die Taten 1 bis 3 der Urteilsgründe mit der vom Amtsgericht Beckum ausgeurteilten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten – deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war – gebildet.

5b) Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft. Die vorgenommene Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Beckum wirkt sich zu Lasten des Angeklagten aus, denn sie führt zum Wegfall der im einbezogenen Urteil gewährten Bewährung.

6Bei der Prüfung, ob eine Gesamtstrafenlage im Sinne des § 55 StGB vorliegt, ist bei nicht exakt feststehender Tatzeit im Zweifel zugunsten des Angeklagten von einer Tatbegehung vor der früheren Verurteilung auszugehen, wenn sich die auf diese Weise ermöglichte Bildung einer Gesamtstrafe im konkreten Fall tatsächlich für den Angeklagten günstiger auswirkt (vgl. ‒ 4 StR 484/06 Rn. 4; Beschluss vom ‒ 5 StR 230/00; Beschluss vom – 4 StR 216/20 Rn. 6). Ist die Vollstreckung der in die nachträgliche Gesamtstrafe einzubeziehenden Strafe – wie hier – zur Bewährung ausgesetzt, führt die Bildung einer nicht mehr bewährungsfähigen Gesamtfreiheitsstrafe zum Wegfall der Vergünstigung der Bewährung. Ein künftiger Widerruf der im einbezogenen Urteil gewährten Bewährung wegen der neuerlichen Verurteilung im hier gegenständlichen Verfahren (§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) darf nicht unterstellt werden. Denn für die Entscheidung hierüber ist das Landgericht selbst nicht zuständig; dem für die Entscheidung über den Widerruf zuständigen Gericht darf es nicht vorgreifen (vgl. ).

7c) Die rechtsfehlerhafte Anwendung des Zweifelssatzes hat sich nur bei der Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Die dem Schuld- und Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen einschließlich der zu den Tatzeitpunkten sind rechtsfehlerfrei getroffen und werden von dem Rechtsfehler nicht berührt. Sie können deshalb bestehen bleiben.

83. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

94. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO zu entscheiden. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus den nunmehr rechtskräftigen Einzelstrafen obliegt danach dem nach § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht.

10Bei der Bildung der neuen Gesamtfreiheitsstrafe wird das Verschlechterungsverbot aus § 358 Abs. 2 StPO zu beachten sein. Demnach darf diese nur so hoch bemessen werden, dass sie zusammen mit der im Urteil des Amtsgerichts Beckum vom verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten die Summe der im angefochtenen Urteil verhängten Strafen von fünf Jahren nicht übersteigt (vgl. Rn. 10).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:270923B4STR330.23.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-51683