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BFH Urteil v. - VI R 10/91 BStBl 1992 II S. 835

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4

Sämtliche Fahrten eines Krankenhausarztes mit dem eigenen Kfz zwischen Wohnung und Arbeitsstätte während des Bereitschaftsdienstes bzw. der Rufbereitschaft sind mit den gesetzlichen Kilometerpauschbeträgen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG steuerlich zu berücksichtigen

Leitsatz

Sämtliche Fahrten eines Krankenhausarztes zwischen Wohnung und Krankenhaus während des Bereitschaftsdienstes bzw. der Rufbereitschaft sind als steuerlich berücksichtigungsfähige Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusehen; die Aufwendungen für diese Fahrten sind mit den gesetzlichen Kilometerpauschbeträgen zu berechnen, wenn sie mit dem eigenen Kfz durchgeführt wurden.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 835
BFH/NV 1992 S. 58 Nr. 9
DAAAA-94249

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BFH, Urteil v. 20.03.1992 - VI R 10/91

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