BVerwG Beschluss v. - 9 B 14/23

Zum Merkmal der Öffentlichkeit im Sinne des § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG

Leitsatz

1. Für das Merkmal der Öffentlichkeit i. S. d. § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG genügt es, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten von einer mündlichen Verhandlung Kenntnis zu verschaffen, und dass der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist (vgl. - NJW 2002, 814; 9 B 64.15 - juris Rn. 51).

2. Weist der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht auf einen Verfahrensfehler (Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz durch fehlende Anzeige der Verhandlung auf der elektronischen Anzeigetafel) hin, obwohl er den Verstoß kannte oder hätte kennen müssen, tritt nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 295 Abs. 1 ZPO Rügeverlust ein.

Instanzenzug: Hessischer Verwaltungsgerichtshof Az: 2 C 949/17.T Urteil

Gründe

I

1Der Kläger, eine anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung, wendet sich mit seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom für den Neubau der Bundesstraße 49 zur Ortsumgehung der Ortslagen Reiskirchen und Reiskirchen-Lindenstruth.

2Der Kläger wurde mit gerichtlichem Schreiben vom zur mündlichen Verhandlung am geladen. Die Ladung enthielt den Hinweis, dass die mündliche Verhandlung bei Bedarf am fortgesetzt werde. Auf der Internetseite des Verwaltungsgerichtshofs Kassel befand sich ein Hinweis auf die Sitzung am , nicht aber auf den etwaigen Folgetermin. In der mündlichen Verhandlung am wurde unter Angabe von Ort und Uhrzeit beschlossen und verkündet, dass die mündliche Verhandlung am Folgetag fortgesetzt wird.

3Die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung fand am in einem fensterlosen Sitzungssaal statt. Aufgrund eines Versehens der Geschäftsstelle wurde der Fortsetzungstermin weder an der elektronischen Termintafel im Foyer des Gerichtsgebäudes noch an der elektronischen Anzeigetafel neben der Eingangstür zum Sitzungssaal angezeigt. Der Sitzungssaal wurde von den Mitgliedern des erkennenden Senats über einen Korridor betreten, der nicht an der Anzeigetafel des Sitzungssaals und nur seitlich an der Übersichtstafel im Foyer des Gerichtsgebäudes vorbeiführt.

4Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hat die Klage - in einem Verkündungstermin am - abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers vom .

II

5Die auf die Zulassungsgründe des Vorliegens eines Verfahrensmangels und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

61. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

7a) Die Beschwerde rügt als Verstoß gegen § 55 VwGO i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG (Öffentlichkeit der Verhandlung), dass der Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung weder im Gerichtsgebäude durch Aushang oder elektronische Anzeige noch auf der Homepage des Gerichts bekannt gemacht wurde.

8aa) Aus diesem Vorbringen ist kein Verfahrensfehler i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erkennbar.

9Nach § 55 VwGO i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse öffentlich. Eine Verhandlung ist im Sinne dieser Vorschriften öffentlich, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der mündlichen Verhandlung jedermann zugänglich sind (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom - 4 BN 52.19 - BRS Bd. 88 Nr. 187 S. 1145 und vom - 7 B 120.98 - Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 9). Das Merkmal der Öffentlichkeit setzt keine an jedermann gerichtete Bekanntgabe voraus, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet (BVerwG, Beschlüsse vom - 4 CB 71.10 - Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 3, vom - 4 CB 70.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 5 VwGO Nr. 1, vom - 4 C 39.89 - juris Rn. 3 und vom - 4 B 45.15 - juris Rn. 12); insbesondere muss die mündliche Verhandlung - entgegen der Auffassung der Beschwerde - nicht in jedem Fall durch Aushang bekanntgemacht werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 1 B 170.93 - Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 8, vom - 4 B 11.12 - juris Rn. 3 und vom - 9 B 64.15 - juris Rn. 51). Es genügt vielmehr, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten von einer mündlichen Verhandlung Kenntnis zu verschaffen, und dass der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist ( - NJW 2002, 814; 9 B 64.15 - juris Rn. 51). Soweit das Bundesarbeitsgericht eine strengere Auffassung vertritt und zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit grundsätzlich einen Hinweis am Eingang des Sitzungssaales für unentbehrlich und das Erfordernis einer Nachfrage an der Gerichtspforte oder auf der Geschäftsstelle für unzumutbar hält ( - juris Rn. 5 ff.; kritisch dazu Sievers, jurisPR-ArbR 49/2016 Anm. 3), argumentiert es mit der besonderen Strenge der Öffentlichkeitsvorschriften gerade im arbeitsgerichtlichen Verfahren ( - juris Rn. 18).

10Hiervon ausgehend, hat die Beschwerde einen Verfahrensfehler nicht dargelegt. Sie zieht weder in Zweifel, dass die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung in einem Raum stattfand, zu dem grundsätzlich jedermann der Zutritt offenstand, noch trägt sie vor, dass für Interessierte am Sitzungstag keine Möglichkeit bestand, sich bei den Mitarbeitern des Gerichts (etwa dem Pförtner) über stattfindende mündliche Verhandlungen zu erkundigen. Auf die fehlende Ankündigung des Fortsetzungstermins auf der Homepage kam es nicht an, da die Aufstellung sämtlicher stattfindender Sitzungstermine auf der Website eines Gerichts nur einen zusätzlichen Service darstellt (vgl. - juris Rn. 4). Im Übrigen wird von § 169 GVG der Schutz des Vertrauens in Terminankündigungen nicht erfasst (vgl. BVerfG, - 2 BvR 1620/01 - NJW 2002, 814).

11bb) Die Rüge erweist sich auch deshalb nicht als durchgreifend, weil nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 295 Abs. 1 ZPO ein Rügeverlust eingetreten ist, der den Kläger hindert, nachträglich einen Verstoß gegen § 169 Satz 1 GVG geltend zu machen.

12Danach kann die Verletzung einer Verfahrensvorschrift, auf deren Befolgung eine Partei wirksam verzichten kann, u. a. nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei den Mangel bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste. Nächste mündliche Verhandlung im Sinne dieser Vorschrift ist nicht notwendig ein neuer Termin, sondern kann auch eine Verhandlung sein, die sich - wie vorliegend - innerhalb der mündlichen Verhandlung an jenen Verfahrensabschnitt anschließt, in dem der geltend gemachte Verfahrensmangel - hier: der fehlende Aushang bezüglich des Fortsetzungstermins - geschehen sein soll (stRspr, vgl. 9 B 1610.81 - NVwZ 1983, 668 <669>). Selbst dann, wenn in dem fehlenden Aushang entgegen der vorstehenden Ausführungen ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 169 Satz 1 GVG läge, ist deren Befolgung im Verwaltungsprozess i. S. v. § 295 Abs. 2 ZPO verzichtbar, weil nach § 101 Abs. 2 VwGO auf die mündliche Verhandlung insgesamt verzichtet werden kann (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom - 4 C 71.77 - Buchholz 303 § 295 ZPO Nr. 1 S. 2 f. und vom - 10 B 64.04 - juris Rn. 2; Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 209a; vgl. auch - juris Rn. 4 und - juris Rn. 15; a. A. - juris Rn. 10 f., das auch hier damit argumentiert, in den anderen Verfahrensordnungen gelte ein "abgeschwächtes Prinzip der Öffentlichkeit").

13Es spricht einiges dafür, dass der Kläger den von ihm gerügten Mangel der Öffentlichkeit schon vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung kannte. Denn er beruft sich auf den der Beschwerdebegründung beigefügten "Gedächtnisvermerk" seines Beistandes, Herrn S. Darin bekundet dieser, er habe am "2. Verhandlungstag (...) mehrmalig die elektronische Tafel vor dem Eingang zum Verhandlungssaal 1 (...) und die Infotafel im Foyer/Infobereich (...) vor und nach der Mittagspause kontrolliert (1 x vor der Mittagspause und mehrmals nach der Mittagspause bis zum Ende der Verhandlung". Es ist kaum vorstellbar, dass der Beistand die Anzeigetafeln aus eigenem Antrieb derart engmaschig kontrolliert hat; jedenfalls ist bei lebensnaher Annahme aber davon auszugehen, dass der Beistand den Kläger zeitnah - und nicht erst im Oktober 2022 (Datum des Gedächtnisvermerks) - über seine Kontrollen unterrichtet hat. Letztlich kommt es auf die Frage des genauen Zeitpunkts der Kenntnisnahme der Wahrnehmungen des Beistandes aber nicht an. Denn nach § 295 Abs. 1 ZPO reicht es für den Rügeverlust aus, dass der Verfahrensmangel der Partei bekannt sein musste, sie ihn dem Gericht gegenüber aber trotzdem nicht geltend macht ( 10 B 64.04 - juris Rn. 2; VGH Mannheim, Beschluss vom - A 12 S 338/17 - juris Rn. 6). Von einem Kennenmüssen ist hier deshalb auszugehen, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers (vgl. zur Zurechnung § 85 Abs. 2 ZPO) auf seinem Weg zum Verhandlungssaal an den genannten Infotafeln vorbeikam und ihm der Ausfall der Anzeigen hätte auffallen müssen. Dies gilt jedenfalls für die Anzeigetafel an der Saaltür, an der er aufgrund der Länge der Verhandlung (Beginn: 10 Uhr) und der zwei Sitzungspausen (von 12:30 bis 13:30 Uhr und von 15:34 bis 15:50 Uhr) sogar mehrfach vorbeigehen musste. Hätte der Kläger die Senatsvorsitzende über die fehlende Anzeige informiert, hätte dies umgehend korrigiert werden können.

14b) Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK.

15Danach hat jede Person einen Anspruch darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

16Ungeachtet der Frage, ob der Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über das nationale Wortverständnis hinaus alle Verfahren umfasst, deren Ergebnis unmittelbare Auswirkungen auf zivilrechtliche Rechte und Pflichten wie das Recht am Grundeigentum haben kann (sog. Auswirkungsjudikatur, vgl. genauer Harrendorf/König/Voigt, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, 5. Aufl. 2023, Art. 6 Rn. 10 m. w. N. und Karpenstein/Mayer/Meyer, 3. Aufl. 2022, EMRK Art. 6 Rn. 16; zu Streitigkeiten über Bebauungspläne vgl. nur 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203 <206 ff.>), bei Klagen gegen straßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse eröffnet ist, normiert dieser in Bezug auf den Öffentlichkeitsgrundsatz keine über §§ 169 ff. GVG hinausgehenden Anforderungen (Harrendorf/König/Voigt, a. a. O. Art. 6 Rn. 96). Vielmehr verlangt der Grundsatz der Öffentlichkeit nach der Rechtsprechung des EGMR, dass die Öffentlichkeit Informationen über Zeit und Ort des Termins erhalten kann und der Ort für die Öffentlichkeit leicht zugänglich ist ( 4 B 45.15 - juris Rn. 14 unter Hinweis auf EGMR, Urteile vom - Nr. 35115/97 [ECLI:CE:ECHR:2000:1114JUD003511597], Riepan/Österreich - Rn. 29 und vom - Nr. 9852/03, 13413/04 [ECLI:CE:ECHR:2007:1129JUD000985203], Hummatov/Aserbaidschan - Rn. 144). Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Dass darüber hinaus weitere Anforderungen zu stellen sein könnten, legt weder die Beschwerde dar, noch ist dies sonst ersichtlich.

172. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

18Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

19Die Fragen,

ob die Öffentlichkeit nach Art. 6 EMRK und § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG i. V. m. § 55 VwGO dadurch verletzt worden ist, dass an einem weiteren Verhandlungstag die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung - insbesondere in einem von der Außenwelt abgeschirmten fensterlosen Gerichtssaal, aber nicht nur in einem solchen - weder im Gerichtsgebäude durch elektronischen oder gedruckten bzw. schriftlichen Aushang noch im Internet durch Bekanntgabe auf der Homepage des Gerichts der Öffentlichkeit bekannt gemacht oder sonst zur Kenntnis gebracht und damit keine Möglichkeit zum Zutritt geschaffen wurde,

ob die Öffentlichkeit nach Art. 6 EMRK und § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG i. V. m. § 55 VwGO dadurch verletzt worden ist, dass an einem weiteren Verhandlungstag die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung - insbesondere in einem von der Außenwelt abgeschirmten fensterlosen Gerichtssaal aber nicht nur in einem solchen - weder im Gerichtsgebäude durch elektronischen oder gedruckten bzw. schriftlichen Aushang noch im Internet durch Bekanntgabe auf der Homepage des Gerichts der Öffentlichkeit bekannt gemacht oder sonst zur Kenntnis gebracht und damit keine Möglichkeit zum Zutritt geschaffen wurde, wobei auf der Homepage des Gerichts der erste Verhandlungstag genannt wird und auf einen Hinweis auf einen möglichen weiteren Verhandlungstag verzichtet wird, obwohl dieser Hinweis in den Ladungen zur mündlichen Verhandlung enthalten ist und das Gericht mit einer mehrtägigen Verhandlung gerechnet hat,

stellen keine abstrakt klärungsbedürftigen Rechtsfragen dar. Welche Anforderungen der Grundsatz der Öffentlichkeit nach Art. 6 EMRK und § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG stellt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung - wie oben unter 1. ausführlich dargestellt wurde - bereits hinreichend geklärt. Ob diesen Anforderungen unter den Umständen genügt ist, an die der Kläger mit seiner Grundsatzrüge anknüpft, ist eine Frage ihrer Anwendung auf den Einzelfall, die hier, wie ausgeführt, zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit nicht vorliegt. Die Beschwerde legt auch weder dar, dass und gegebenenfalls inwiefern die bisherige Rechtsprechung überdacht werden muss, noch schildert sie eine neue abstrakte Fallgruppe, zu der noch keine Rechtsprechung besteht.

20In den vom Kläger zitierten Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung zum Grundsatz der Öffentlichkeit nicht in Zweifel gezogen oder ist von ihr abgewichen. Es hat sie vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall angewandt und auf ihrer Grundlage eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes verneint.

213. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie mangels Antragstellung kein Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist und es daher unbillig i. S. d. § 162 Abs. 3 VwGO wäre, andere Beteiligte mit ihren Kosten zu belasten.

22Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 34.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2023:190923B9B14.23.0

Fundstelle(n):
JAAAJ-51659