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BFH Urteil v. - VI R 97/89 BStBl 1992 II S. 834

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7

Bei Rückzahlung eines Ausbildungsdarlehens nebst Zuschlag sind die Aufwendungen für den Zuschlag Ausbildungskosten, wenn damit die im Zusammenhang mit der Ausbildung gewährten Vorteile abgegolten werden sollen und der Zuschlag nicht überwiegend als Druckmittel zur Einhaltung vorvertraglicher Verpflichtungen dient

Leitsatz

Muß der Empfänger eines Ausbildungsdarlehens dieses nebst einem Zuschlag zurückzahlen, so sind die Aufwendungen für den Zuschlag dann Ausbildungskosten und keine Werbungskosten, wenn damit nachträglich die im Zusammenhang mit der Ausbildung gewährten Vorteile abgegolten werden sollen und wenn der Zuschlag nicht weitaus überwiegend als Druckmittel zur Einhaltung der vorvertraglichen Verpflichtung zur Eingehung eines langfristigen Arbeitsverhältnisses dienen soll.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 834
BFH/NV 1992 S. 67 Nr. 10
TAAAA-94248

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BFH, Urteil v. 28.02.1992 - VI R 97/89

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