BGH Beschluss v. - 6 StR 503/22

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Voraussetzungen einer Einziehung des Wertersatzes

Gesetze: § 73a Abs 1 StGB, § 29 BtMG, §§ 29ff BtMG, § 261 StPO, § 267 StPO

Instanzenzug: LG Braunschweig Az: 8 KLs 9/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Einziehung eines bei der Tat verwendeten Mobiltelefons sowie von insgesamt 550 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Der Schuldspruch weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Hingegen unterliegt der Strafausspruch der Aufhebung, weil das Landgericht versäumt hat, die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung und eines etwaigen Härteausgleichs zu erörtern. Nach Begehung der hiesigen Tat am wurde der Angeklagte am vom Amtsgericht Braunschweig zu einer Geldstrafe verurteilt. Aufgrund fehlender Feststellungen zum Stand der Vollstreckung dieser Strafe ist eine revisionsgerichtliche Prüfung nicht möglich, ob das Tatgericht mit der hier festgesetzten Strafe eine Gesamtstrafe hätte bilden müssen. Sollte die Geldstrafe bereits als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden sein, wäre ein Härteausgleich zu erwägen gewesen. Da dies nicht ausgeschlossen werden kann, war die für sich genommen rechtsfehlerfrei verhängte Freiheitsstrafe aufzuheben. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.

3Auch die von der Strafkammer angeordnete erweiterte Einziehung von 520 Euro hat – anders als die Einziehung des Wertersatzes in Höhe von 30 Euro – keinen Bestand. Eine Entscheidung gemäß § 73a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe die betreffenden Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt, ohne dass diese selbst im Einzelnen festgestellt werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 611/21, NStZ 2022, 662; vom – 3 StR 63/18, StV 2019, 19). Umstände, die eine Anordnung rechtfertigen, können etwa in der Anlasstat selbst (vgl. , BGHSt 40, 371, 373) oder in den persönlichen Verhältnissen des Täters liegen (vgl. , NStZ-RR 2009, 384), insbesondere seinen Einkommensverhältnissen (vgl. , NStZ-RR 1996, 116). Der bloße Verdacht der illegalen Herkunft des Gegenstandes reicht für dessen Einziehung aber nicht aus (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 57 f.). Begründen bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass Vermögensgegenstände des Täters aus anderen Quellen als aus rechtswidrigen Taten stammen, und verbleiben deshalb vernünftige Zweifel an ihrer deliktischen Herkunft, ist die Anordnung der erweiterten Einziehung insoweit ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 611/21, NStZ 2022, 662; vom – 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381; Urteil vom – 5 StR 465/17).

4So verhält es sich hier. Das Landgericht hat zum beruflichen Werdegang des Angeklagten festgestellt, dass er sich im Jahr 2010 als Trockenbau- und Bodenlegerhelfer selbständig gemacht, ein Gewerbe angemeldet und seitdem auf verschiedenen Baustellen gearbeitet habe. Nach eigenen Angaben verdient er 1.800 bis 1.900 Euro brutto monatlich; nach Abzug der Steuern und Fixkosten verbleiben ihm 400 bis 500 Euro monatlich. Hiernach erscheint es jedenfalls möglich, dass der in der Wohnung gefundene Bargeldbetrag aus der insgesamt mehr als zehnjährigen (legalen) Erwerbstätigkeit des Angeklagten stammt. Nichts anderes folgt aus der Annahme des Landgerichts, dass der Gesamtbetrag in der Wohnung in „szenetypischer Stückelung“ aufgefunden worden sei. Sichergestellt wurden in der Wohnung neun 50-, vier 20- und zwei 10-Euro-Scheine. Ein belastbares Indiz dafür, dass das Geld aus Drogengeschäften herrührt, ergibt sich daraus nicht. Es kann in dieser Zusammensetzung ohne Weiteres etwa bei der Abhebung einer entsprechenden Summe aus einem Geldautomaten erlangt worden sein (vgl. , StV 2017, 652).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:260123B6STR503.22.0

Fundstelle(n):
DAAAJ-51635