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BPatG Urteil v. - 2 Ni 30/21 (EP)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in englischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 1 869 365 (deutsches Aktenzeichen DE 60 2006 036 750.3) (Streitpatent), das am 3. April 2006 unter Inanspruchnahme der Priorität NL 1028678 vom 1. April 2005 angemeldet worden ist und das die Bezeichnung „HEAT SINK, LAMP AND METHOD FOR MANUFACTURING A HEAT SINK“ (Kühlkörper, Lampe und Verfahren zur Herstellung eines Kühlkörpers) trägt. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde am 12. Juni 2013 veröffentlicht. Die dem Streitpatent zugrundeliegende internationale Anmeldung wurde am 9. November 2006 unter der Publikationsnummer WO 2006/118457 veröffentlicht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2023:200723U2Ni30.21EP.0

Fundstelle(n):
KAAAJ-51624

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BPatG, Urteil v. 20.07.2023 - 2 Ni 30/21 (EP)

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