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Zahlungen der öffentlichen Hand an einen Schäfer für Naturschutzzwecke unterliegen Umsatzsteuer
Das Niedersächsische FG hat entschieden, dass ein Schäfer, der nach naturschutzrechtlichen Vorgaben eine Heidelandschaft mit seiner Schaf- und Ziegenherde zwecks Erhalts dieses Naturschutzgebiets zu beweiden hat und hierfür eine Zahlung von der öffentlichen Hand erhält, damit der Umsatzsteuer unterfällt, da kein echter nichtsteuerbarer Zuschuss vorliegt.
I. Amtliche Leitsätze
Zahlungen einer Gebietskörperschaft an einen Schäfer für die Beweidung von verpachteten Flächen in einem Naturschutzgebiet nach Vorgaben der unteren Naturschutzbehörde zur Erhaltung und Pflege des Naturschutzgebietes begründen einen steuerbaren Leistungsaustausch.
Sofern sich eine Gebietskörperschaft in Erfüllung ihrer staatlichen Aufgaben eines Dritten bedient, um Beweidungsleistungen in einem Naturschutzgebiet zu dessen Erhaltung erbringen zu lassen, erhält die Gebietskörperschaft als Leistungsempfängerin auch den entsprechenden verbrauchfähigen Vorteil.
Die Gebietskörperschaft zieht individuelle Vorteile aus den Beweidungsleistungen bereits dadurch, dass sie nicht selbst oder durch einen anderen die zur Erhaltung des Naturschutzgebietes notwendigen Leistungen hat erbringen müssen.
II. Sachverhalt
Der Kläger betri...