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Uneinbringlichkeit gem. § 17 Abs. 2 UStG und Steuerschuld gem. § 14c Abs. 2 UStG bei gerichtlichem Vergleich
In der Besprechungsentscheidung stellte sich die für Unternehmer eigentlich als belastungsneutral konzipierte Umsatzsteuer gleich als doppelte Belastung für eine Bau-ARGE dar: Einerseits wurde die Umsatzsteuer auf den nicht einbringlichen Teil einer Forderung erst so spät berichtigt, dass für den zutreffenden Zeitpunkt des Eintritts der Uneinbringlichkeit bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war – die Berichtigung wurde verwehrt. Andererseits wurde die Bau-ARGE mit einer Steuerschuld gem. § 14c Abs. 2 UStG dafür bestraft, dass sie – scheinbar ohne Problembewusstsein für die Umsatzsteuer – der Bitte des kommunalen Auftraggebers nachkam und mehrere Schlussrechnungen an eine kommunale Tochter-GmbH (und damit jemand anderen als den vertraglichen Leistungsempfänger) stellte, sog. unberechtigter Steuerausweis.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Uneinbringlichkeit i. S. des § 17 Abs. 2 UStG tritt nicht erst im Zeitpunkt eines gerichtlichen Vergleichs, sondern bereits im Zeitpunkt der Klage auf Forderungszahlung, spätestens aber bei Einlegung von Rechtsmitteln einer Kommune gegen ein erstinstanzliches Urteil, ein. Es besteht für eine Bau-ARGE kein Wahlrecht für den Zeitpunkt der B...