Bekanntgabe eines Haftungsbescheids an den Haftungsschuldner persönlich trotz vorliegender Vollmacht einer Steuerberatungsgesellschaft
für das Besteuerungsverfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz
1. Wenn ein Verwaltungsakt dem Inhaltsadressaten selbst bekannt-gegeben wird und hierdurch eine dem Bevollmächtigten erteilte
und der Finanzbehörde bekannte Empfangsvollmacht ohne besondere Gründe unbeachtet bleibt, wird dieser Bekanntgabemangel durch
die Weiterleitung des Verwaltungsakts an den Bevollmächtigten geheilt. Dann beginnt die Einspruchsfrist in dem Zeitpunkt,
zu welchem der Bevollmächtigte den Verwaltungsakt nachweislich erhalten hat.
2. Eine dem Finanzamt vorliegende Empfangsvollmacht einer Steuerberatungsgesellschaft ist in einem Haftungsverfahren unbeachtlich,
wenn sie sich ausdrücklich auf eine Steuernummer bezieht, die für die laufend veranlagten Steuern zugeteilt und der Haftungsbescheid
unter einer anderen Steuernummer erlassen worden ist.
3. Die für einen Steuerpflichtigen vergebene Steuernummer betrifft nur einen Teil möglicher abgabenrechtlicher Verfahren und
stellt keine für sämtliche möglichen Rechtsbeziehungen mit der Behörde geltende Ordnungsnummer dar, unter welcher durchgängig
von allen Stellen der Finanzbehörde zu beachtende Grunddaten abgelegt werden.
4. Wenn ein Bevollmächtigter für einen Steuerpflichtigen auftritt, ohne der Finanzbehörde eine schriftliche Vollmacht vorzulegen,
steht es im Ermessen der Behörde, ob sie den Verwaltungsakt dem Steuerpflichtigen selbst oder dessen Bevollmächtigten zustellt.
Denn die Behörde soll nicht über das notwendige Maß hinaus gebunden werden und ihr soll die Möglichkeit belassen werden, den
vielfältigen Erscheinungen des Massenverfahrens individuell Rechnung zu tragen.
5. Einem Steuerpflichtigen ist es i.d.R. möglich und zumutbar, sich nach Erhalt eines Haftungsbescheids bei seinem Steuerberater
zu erkundigen, ob auch dieser eine Bescheidausfertigung erhalten hat und sich zu vergewissern, dass der Berater einen Einspruch
für ihn einlegt bzw. eingelegt hat. Andernfalls ist kein Raum für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist.
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