Versteuerung von Leistungen zur Vermittlung von Freizeiterlebnissen
Leitsatz
1. Eine Vermittlungsleistung liegt vor, wenn eine Mittelsperson, die nicht den Platz einer der Parteien des zu vermittelnden
Vertrags einnimmt und deren Tätigkeit sich von den vertraglichen Leistungen, die von den Parteien dieses Vertrags erbracht
werden, unterscheidet, das Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen.
2. Ein Steuerpflichtiger, der ein Internetportal betreibt und auf seiner Homepage verschiedene Freizeitangebote im Namen fremder
Dritter präsentiert und diese in Form von Gutscheinen vertreibt, erzielt grundsätzlich steuerbare und steuerpflichtige Umsätze
aus den Vermittlungsleistungen.
3. Soweit der Steuerpflichtige sog. Erlebnisgutscheine, also Gutscheine für ein konkret ausgewähltes Erlebnis, verkauft und
ausgibt, erzielt er bereits zum Ausgabezeitpunkt ein Entgelt für eine von ihm erbrachte Leistung, und zwar in Höhe der jeweiligen
Vermittlungsprovisionen.
4. Soweit der Steuerpflichtige sog. Wertgutscheine, also Gutscheine über einen zu bestimmenden Geldbetrag mit der Möglichkeit,
das konkrete Erlebnis später auszuwählen, verkauft und ausgibt, erzielt er zum Zeitpunkt der Einlösung des jeweiligen Gutscheins
ein Entgelt für eine von ihm erbrachte Leistung in Höhe der Vermittlungsprovision. Denn Verkauf und Ausgabe von Wertgutscheinen
führen nicht unmittelbar zu umsatzsteuerlichen Einnahmen, da diese Gutscheine lediglich als Zahlungsmittel fungieren.
5. Der Verfall nicht eingelöster Erlebnisgutscheine führt beim Vermittler zu einer Erhöhung des Entgelts für die von ihm erbrachten
Leistungen, wohingegen bei Wertgutscheinen auch nach Ablauf der Einlösefrist weiterhin kein steuerbares Entgelt vorliegt.
6. Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, soweit die Eingangsleistungen des Steuerpflichtigen auf dessen nicht steuerbaren Ausgangsumsätzen
durch den Verkauf und die Ausgabe von später verfallenen Wertgutscheinen entfallen.
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