Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verfahrensrecht | Leichtfertige Steuerverkürzung durch unterlassene Anzeige bei der Grunderwerbsteuer (BFH)
Die grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflichten der Beteiligten
und Notare sind objektiver Natur. Die Prüfung der leichtfertigen
Steuerverkürzung folgt auch im Rahmen der Festsetzungsverjährung
materiell-rechtlich dem Ordnungswidrigkeitenrecht. Es gilt ein subjektiver
Leichtfertigkeitsmaßstab (; veröffentlicht
am ).
Hintergrund: Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt für die Grunderwerbsteuer nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO grundsätzlich vier Jahre und verlängert sich nach § 169 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 AO auf fünf Jahre, soweit eine Steuer leichtfertig verkürzt worden ist. Gemäß § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer en...