Auch im voraus beschlossene Gewinnausschüttungen einer GmbH keine Betriebsschuld, wenn Gewinnverteilungsbeschluß nocht nicht gefaßt ist
Leitsatz
Eine GmbH darf von Gesellschaftern im voraus beschlossene Gewinausschüttungen bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht als Betriebsschuld abziehen, wenn am maßgeblichen Stichtag die Feststellung der Jahresbilanz und der Gewinnverteilungsbeschluß noch nicht erfolgt sind (Anschluß an , BFHE 138, 257, BStBl II 1983, 444). Ein vor dem Stichtag gefaßter Beschluß der Gesellschafter, den Gewinn des (noch laufenden) Geschäftsjahres nach Feststellung der Jahresbilanz voll auszuschütten, ändert an diesem Ergebnis nichts.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 790 BFH/NV 1992 S. 66 Nr. 10 BAAAA-94228
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