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IWB Nr. 21 vom Seite 881

Erwerb und Verwertung deutscher Immobilien durch liechtensteinische Stiftungen

Eine steuerrechtliche Analyse

Claudius Fischer und Florian Büchel

Stiftungen werden aus den unterschiedlichsten Gründen errichtet. Eine Stiftung als personifiziertes Zweckvermögen hat keine Eigentümer oder Mitglieder, sondern Begünstigte. Zugunsten der Begünstigten, zu denen auch der Stifter selbst zählen kann, erfolgt die Verwirklichung des Stiftungszwecks. Es gibt Stifter, die der Gesellschaft etwas zurückgeben wollen. Andere möchten ein substanzielles Vermögen oder Familienunternehmen bewahren bzw. möglichst konfliktfrei auf die nächste Generation übertragen. Dabei spielen häufig auch Immobilien eine zentrale Rolle.

Kernaussagen
  • Die liechtensteinische Stiftung ist nach der Legaldefinition in Art. 552 § 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) ein rechtlich und wirtschaftlich verselbständigtes Zweckvermögen, das als Verbandsperson (juristische Person) durch die einseitige Willenserklärung des Stifters errichtet wird.

  • Die Errichtung von Vermögensstrukturen (Stiftungen) für Familienvermögen erfolgt in vielen Fällen zur langfristigen Vermögenssicherung und damit zum Schutz des Familienvermögens vor (missbräuchlichem) Zugriff von Gläubigern des Stifters.

  • Aufgrund der einschlägigen Urteile des EuGH sind liechtensteinische Gesellschaften (und damit auch Stiftungen) zwingend von Finanz- und Grundbuchämtern anzuerkennen.

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