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Verfahrensrecht | Vertrauensschutz bei rechtswidrigen Verwaltungsanweisungen (BFH)
§ 176 Abs. 2 AO gewährt keinen Änderungsschutz, wenn der BFH eine dort bezeichnete Verwaltungsvorschrift erst nach dem Erlass des angefochtenen Änderungsbescheids als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 176 Abs. 2 AO darf bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die zeitlichen Anforderungen des § 176 Abs. 2 AO.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
§ 176 Abs. 2 AO gewährt kein...