Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Befreiender Abschluss einer Investmentgesellschaft
I. Sachverhalt
Der Konzern K ist dreistufig. An der Spitze steht die MU, darunter die Tochterunternehmen TU-1 und TU-2, die wiederum Mehrheitsbeteiligungen an diversen Enkelunternehmen halten. Alle Unternehmen sind in Deutschland ansässig.
TU-1 und TU-2 überschreiten die Größenmerkmale des § 293 HGB und wären daher zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet. Da beide allerdings selbst Tochterunternehmen im Verhältnis zur MU sind, würde ein Konzernabschluss der MU nach HGB oder im Einklang mit der in § 315e Abs. 1 HGB aufgeführten IFRS unter den weiteren Voraussetzungen des § 291 HGB, die TU von der Aufstellung eines (Teil-)Konzernabschlusses befreien.
Die MU ist allerdings eine Investmentgesellschaft (investment entity) i. S. von IFRS 10.A und unterliegt daher gemäß IFRS 10.31 ff. und IFRS 10.4B besonderen Ausnahmen bezüglich der Pflicht und Möglichkeit, einen IFRS-Konzernabschluss aufzustellen. Sie stellt einen Abschluss gemäß den Vorgaben von IFRS 10 auf.
II. Fragestellung
Hat der IFRS-Abschluss der MU Befreiungswirkung für TU-1 und TU-2, wenn
Hauptgeschäftszweck von TU-1 die Erbringung von Dienstleistungen für MU ist,
während TU-2 selbst Investmentgesellschaft ist?