BGH Beschluss v. - 4 StR 146/23

Instanzenzug: Az: 9 KLs 10/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zur Verdeckung einer Straftat, fahrlässigem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, verbotenem Kraftfahrzeugrennen, gefährlicher Körperverletzung, tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Sachbeschädigung, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, der zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt. Das Rechtsmittel erzielt – nach Wiedereinsetzung – den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, womit der das Rechtsmittel als unzulässig verwerfende gegenstandslos ist.

32. a) Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sieht der Senat von der Verfolgung ab, soweit der Angeklagte wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 StGB verurteilt worden ist. Die Verurteilung begegnet schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil nach den Feststellungen allenfalls ein verkehrsfeindlicher Inneneingriff gegeben ist, für dessen Annahme es aber eines Schädigungsvorsatzes bedürfte (vgl. nur Rn. 31; zu § 315b Abs. 1 Nr. 1 auch MüKo/Pegel, StGB, 4. Aufl., § 315b Rn. 28), welchen das Landgericht nicht festgestellt hat.

4b) Die Verfolgungsbeschränkung zieht eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach sich. Der Senat hat den Urteilstenor überdies dahingehend berichtigt, dass die überflüssigen Angaben der gemeinschaftlichen Begehungsweise des Diebstahls (vgl. Rn. 2 mwN) sowie des Qualifikationstatbestandes des § 315b Abs. 3 StGB (vgl. ; Beschluss vom – 4 StR 108/07) entfallen und die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis um die in den Urteilsgründen festgestellte Schuldform ergänzt wird (vgl. Rn. 13 mwN).

5c) Der Rechtsfolgenausspruch bleibt von der Verfolgungsbeschränkung unberührt. Der Senat schließt angesichts der Vielzahl der weiteren vom Angeklagten verwirklichten gewichtigen Straftatbestände aus, dass das Landgericht ohne die Verurteilung wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einem dem Angeklagten günstigeren Straf- oder Maßregelausspruch gekommen wäre.

63. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

74. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4, Abs. 7 StPO. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen teilweise zu entlasten.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:260923B4STR146.23.0

Fundstelle(n):
TAAAJ-51352