Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 1 Nr 3 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst c EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk
Patentnichtigkeitssache – „Außenschleifen-Leistungssteuerungsverfahren und Vorrichtung für drahtlose Kommunikationssysteme“ – mangelnde Patentfähigkeit – zur Frage der Neuheit
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 1 926 224 (Streitpatent), das – laut Streitpatentschrift unter Inanspruchnahme der spanische Priorität ES 200502057 vom 17. August 2005 – am 13. Juli 2006 angemeldet worden ist. Die Erteilung des europäischen Patents ist am 6. Mai 2015 veröffentlicht worden. Das in englischer Sprache gefasste Streitpatent ist in Kraft.