BFH Beschluss v. - VIII S 8/23

Zur Darlegung eines Gehörsverstoßes in einer Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss durch nicht vertretene Antragsteller

Leitsatz

NV: Für die substantiierte Begründung einer Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden Beschluss über die Prozesskostenhilfe (PKH) im Zusammenhang mit einer noch zu erhebenden Nichtzulassungsbeschwerde müssen nicht vertretene Antragsteller in zumindest laienhafter Weise darlegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen der Bundesfinanzhof bei der Entscheidung über die Ablehnung der PKH nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen haben soll, woraus sie dies ableiten und dass bei summarischer Prüfung ein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung vorliegen könnte.

Gesetze: FGO § 62 Abs. 4; FGO § 133a Abs. 1, Abs. 2 Satz 5, Abs. 4 Satz 1; FGO § 142;

Tatbestand

I.

1 Mit Beschluss vom  - VIII S 18/22 (PKH) hat der VIII. Senat einen Antrag der Antragsteller und Rügeführer (Antragsteller) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde gegen das abgelehnt. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen. Der Beschluss über die Ablehnung der PKH-Gewährung wurde an die Antragsteller jeweils mit Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom versandt.

2 Unter dem haben die nicht vertretenen Antragsteller eine Rüge auf Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegen den Beschluss vom  - VIII S 18/22 (PKH) erhoben, die am per Brief beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen ist. Auf den Inhalt des Schreibens wird ebenfalls Bezug genommen.

3 Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

den Beschluss vom  - VIII S 18/22 (PKH) aufzuheben und das PKH-Verfahren fortzuführen.

4 Der Beklagte (Finanzamt —FA—) hat sich nicht geäußert.

Gründe

II.

5 Die als Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO gegen den Beschluss vom  - VIII S 18/22 (PKH) auszulegende Eingabe der Antragsteller ist unzulässig.

6 1. Die nicht vertretenen Antragsteller wenden sich gegen die Ablehnung ihres PKH-Antrags, der nicht dem Vertretungszwang gemäß § 62 Abs. 4 FGO unterlag und rügen die Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Ihre Eingabe ist als Anhörungsrüge gemäß § 133a Abs. 1 FGO zu behandeln, die auch ohne Beachtung des Vertretungszwangs von den Antragstellern in zulässiger Weise erhoben werden kann (vgl. zum Vertretungszwang , BFH/NV 2011, 619, Rz 5; zur Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen PKH-Beschlüsse des BFH vgl. BFH-Beschlüsse vom  - IX S 19/14, BFH/NV 2015, 222; vom  - VIII S 3/23, BFH/NV 2023, 860). Die Anhörungsrüge der Antragsteller ist auch innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 133a Abs. 2 Satz 1 FGO) beim BFH eingegangen.

7 2. Die Antragsteller haben die in § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO genannten Voraussetzungen nicht entsprechend den Anforderungen im Sinne des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO dargelegt. Die Anhörungsrüge ist mithin als unzulässig zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO) und das PKH-Verfahren nicht fortzusetzen.

8 a) Die Antragsteller müssen für die Darlegung eines Gehörsverstoßes schlüssig und substantiiert erläutern, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sie sich nicht haben äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus sie meinen, dies folgern zu können (vgl. , BFH/NV 2014, 1071, Rz 7). Zur substantiierten Begründung einer Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss im Zusammenhang mit einer noch zu erhebenden Nichtzulassungsbeschwerde müssen die nicht vertretenen Antragsteller in zumindest laienhafter Weise darlegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen der BFH bei der Entscheidung über die Ablehnung der PKH nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat, woraus sie dies ableiten und dass bei summarischer Prüfung ein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO vorliegen könnte (vgl. zum Prüfungsmaßstab der Erfolgsaussichten einer PKH für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde BFH-Beschlüsse vom  - V S 34/16 (PKH), BFH/NV 2017, 470, Rz 6, 7; vom  - VIII S 16/06 (PKH), BFH/NV 2007, 89, unter II.2. [Rz 6]).

9 b) Daran fehlt es hier. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Antragsteller nicht vertreten sind und daher —wie bei der Begründung des PKH-Antrags selbst— ein laienhafter Vortrag den Anforderungen zur Darlegung des Gehörsverstoßes genügt, fehlt es an Ausführungen, aus denen ersichtlich wird, dass ein Gehörsverstoß des Senats bei der Entscheidung über den PKH-Antrag vorliegen könnte.

10 Die Antragsteller wiederholen im vorliegenden Anhörungsrügeverfahren die Begründung ihres früheren PKH-Antrags und wenden sich ausschließlich gegen die Rechtsauffassung, die der Senat im ablehnenden Beschluss vom  - VIII S 18/22 (PKH) zu den einzelnen Zulassungsgründen vertreten hat. Sie sind der Auffassung, der Senat habe ihren PKH-Antrag rechtsfehlerhaft abgelehnt, indem er ihrem Vorbringen nicht gefolgt sei und wenden sich im Übrigen gegen das behauptete Fehlverhalten weiterer staatlicher Stellen und des FA. Hiermit können die Antragsteller im Rahmen des § 133a FGO aber nicht gehört werden. Die Rüge, die angefochtene Entscheidung sei rechtsfehlerhaft, beinhaltet keine Darlegung eines möglichen Gehörsverstoßes. Anders als die Antragsteller meinen, hatte der Senat ihre Ausführungen zu den aus der Begründung des PKH-Antrags erkennbaren Zulassungsgründen auch vollumfänglich zur Kenntnis genommen und sich im angefochtenen Beschluss dazu verhalten, soweit der Senat den Vortrag der Antragsteller für entscheidungserheblich gehalten hat.

11 c) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133a Abs. 4 Satz 4 FGO).

12 3. Die Kostenentscheidung für das Rügeverfahren beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO. Die Kostenpflicht der Anhörungsrüge folgt aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum GerichtskostengesetzGKG— (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 66 € an. Dies gilt auch dann, wenn wie im Streitfall mit der Anhörungsrüge ein Verfahren wegen Bewilligung von PKH fortgesetzt werden soll (, BFH/NV 2014, 1071, Rz 18).

13 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 133a Abs. 4 Satz 3 FGO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:B.131023.VIIIS8.23.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2024 S. 33 Nr. 1
NAAAJ-51299