1. Dient der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand für die Hundehaltung dem persönlichen Lebensbedarf, kommt es für das Vorliegen einer Aufwandsteuer nicht darauf an, dass die Hunde auch zum Zweck der Jagdausübung gehalten werden.
2. Entschließt sich der Jagdausübungsberechtigte dazu, selbst einen brauchbaren, geprüften Jagdhund zu halten, kommt darin ein besonderer Aufwand zum Ausdruck, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 43/2023 S. 2925 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2023 S. 2925 DAAAJ-51272
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OVG Niedersachsen, Beschluss v. 29.08.2023 - 9 LA 147/22
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