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Kammerbeitrag | Pflichtmitgliedschaft eines Steuerberaters in einer RAK
Nichtanwaltliche Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen zugelassener Berufsausübungsgesellschaften (hier: ein Steuerberater) sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer (RAK). § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist verfassungsgemäß.
Ein Steuerberater, der vertretungsberechtigter Partner einer PartGmbB, nicht aber Rechtsanwalt ist, ist persönliches Mitglied der Rechtsanwaltskammer, der die Berufsausübungsgesellschaft angehört, deren Partner er ist. Da die Mitgliedschaft gem. § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO kraft Gesetzes eintritt, bedurfte es vorliegend keines gesonderten Bescheids an den Steuerberater über die Mitgliedschaft bei der RAK, so das Gericht. Der Steuerberater werde durch die Vorschrift in Verbindung mit dem Beitragsbescheid der RAK nicht in seinen Grundrechten verletzt. Die zugelassene Berufung ist beim BGH anhängig u...