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Arbeit auf Abruf | Vertraglich nicht bestimmte Wochenarbeitszeit
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt grds. eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart (§ 12 Abs. 1 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG). Eine Abweichung davon kann im Weg der ergänzenden Vertragsauslegung nur dann angenommen werden, wenn die gesetzliche Regelung nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Parteien bei Vertragsschluss übereinstimmend eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gewollt hätten.
Für eine von der gesetzlichen Fiktion abweichende Vereinbarung reicht aber das Abrufverhalten des Arbeitgebers in einem scheinbar willkürlich gegriffenen Zeitraum nicht aus. Allein ihm kommt ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert dahingehend, er wolle sich für alle Zukunft an ...