1. Führt vor dem Hintergrund der per Gesetz eingeführten Maßnahmen zur Eindämmung der Epidemie, einschließlich der Verhängung von Verwaltungsmaßnahmen zur Einschränkung des Verlassens der Wohnung und der Bewegungsfreiheit in Ortschaften, zur Einschränkung des Kontakts mit anderen Personen und zur Schließung von Geschäften, wobei im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zur Eindämmung der Epidemie die Fristen für die Erklärung und Zahlung von Steuerschulden nach dem Zakon za korporativnoto podohodno oblagane (Körperschaftsteuergesetz) (ZKPO) (das die Fristen für die Erklärung und Zahlung von Ertragsteuern im nationalen Recht regelt) verlängert wurden, eine Ausschlussfrist wie die im vorliegenden Verfahren in Rede stehende dazu, dass die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch den Steuerpflichtigen während des Zeitraums, in dem die Maßnahmen zur Eindämmung der Epidemie gelten, praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird, und sind unter diesem Gesichtspunkt nationale Rechtsvorschriften und Praktiken der Steuerverwaltung wie die im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden mit Art. 184 in Verbindung mit Art. 186 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) im Licht des durch die Mehrwertsteuerrichtlinie eingeführten Grundsatzes der Steuerneutralität und der im Unionsrecht verankerten Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität (Urteil vom , Ecotrade, C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267) vereinbar?
2. Ist angesichts der im Zakon za danak varhu dobavenata stoynost (Mehrwertsteuergesetz) (ZDDS) vorgesehenen Möglichkeit der Berichtigung der erklärten Angaben durch eine Mehrwertsteuererklärung nach dem ZDDS bei der im vorliegenden Verfahren gegebenen Sachlage nach Art. 184 in Verbindung mit Art. 186 der Mehrwertsteuerrichtlinie eine Praxis der Steuerbehörde zulässig, nach der einem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug mit der Begründung verweigert wird, dass die Mehrwertsteuer mit einer Berichtigungserklärung erklärt wurde, die zur Berichtigung der Daten für den letzten Steuerzeitraum der Ausschlussfrist (zwölf Monate) für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug in Bezug auf Lieferungen eingereicht wurde, die der Steuerpflichtige vor dem Zeitpunkt seiner Registrierung nach dem ZDDS erhalten hat, sofern die Umsätze nicht verheimlicht wurden, die Daten über ihre Durchführung in der Buchführung des Klägers vorhanden waren, die Steuerverwaltung über die erforderlichen Informationen verfügte und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Haushalt geschädigt wurde?
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