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Körperschaftsteuer | Keine gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos bei rechtsfähigen privaten Stiftungen
Da der Wortlaut des § 27 Abs. 7 KStG keine Vermögensmassen erfasst, fehlt für rechtsfähige private Stiftungen des bürgerlichen Rechts eine Rechtsgrundlage zur gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 27 Abs. 1, 2 und 7 KStG; § 179 Abs. 1, 2; § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG).
(1) Nach § 179 Abs. 1 AO muss eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ausdrücklich gesetzlich angeordnet sein. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG haben unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahrs auf einem besonderen Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuweisen. Die Klägerin ist unstreitig keine Kapitalgesellschaft i. S. des § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG, sondern eine rechtsfähige private Stiftung des bürgerlichen Rechts i. S. der §§ 80 ff. BGB, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG als sonstige ...