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Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Wird nach § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines entschuldbaren Büroversehens bei der Einhaltung einer Frist begehrt, muss substantiiert und in sich schlüssig vorgetragen werden, wie die Fristen im Büro des Prozessbevollmächtigten überwacht werden. (2) Der Prozessbevollmächtigte ist bei der Prüfung der Revisionsbegründungsfrist und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Überwachung des Personals zu besonderer Sorgfalt verpflichtet. (3) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn ein Organisationsverschulden als Ursache der Fristversäumnis nicht auszuschließen ist (Bezug: § 56 Abs. 1, Abs. 2 FGO; § 17 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 2 EStG).
Die Begründungsfrist für eine Revision gehört nicht zu den üblichen, häufig vorkommenden und einfa...