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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Urteil v. - 5 K 1800/19

Gesetze: HGB § 249 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; EStG § 12 Nummer 1 S. 2; UStG § 15 Abs. 4; InsO § 63 Abs. 1; InsO § 66 Abs. 1; InsO § 258 Abs. 1

Rückstellung für Insolvenzverwaltervergütung

Leitsatz

Für die Insolvenzverwaltervergütung kann vor Abschluss des Insolvenzverfahrens keine Rückstellung gebildet werden.

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 2927 Nr. 50
BB 2023 S. 2930 Nr. 50
ZIP 2024 S. 95 Nr. 2
YAAAJ-51145

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Urteil v. 19.09.2023 - 5 K 1800/19

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