1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Solidaritätszuschlaggesetz vom sich auf Einkünfte erstreckt, die vor seinem Inkrafttreten erzielt wurden 2. Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer, soweit sie festgesetzt wurden, mußten sich am Zuschlagsatz von 3,75 v. H. auf die Jahreseinkommensteuerschuld orientieren
Leitsatz
1. Das SolZG vom (BGBl I, 1318) ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil es sich auch auf vor seinem Inkrafttreten erzielte Einkünfte erstreckt.
2. Wurden Vorauszahlungen auf den SolZ zur Einkommensteuer festgesetzt, mußten sie sich am Zuschlagsatz von 3,75 v.H. auf die Jahreseinkommensteuerschuld orientieren.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 702 BFH/NV 1992 S. 61 Nr. 9 GAAAA-94193
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