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Thüringer Finanzministerium - 1040 - 21 - S 2337/5 93881/2023

Steuerliche Behandlung der Dienstaufwandsentschädigungen, die den hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit in Thüringen gewährt werden

Bezug:

I. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen

Dienstaufwandsentschädigungen an hauptamtliche Kommunalbeamte bleiben nach § 3 Nr. 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei, soweit sie die in der Thüringer Verordnung über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürDaufwEV) genannten sowie die auf der Grundlage des § 4 Satz 2 ThürDaufwEV durch Bekanntmachung des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales festgelegten Höchstbeträge nicht übersteigen (R 3.12 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Lohnsteuer-RichtlinienLStR).

Durch die Bekanntmachungen des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales vom (ThürStAnz Nr. 30 /2023 S. 974) wurden die Höchstbeträge der Dienstaufwandsentschädigung nach § 2 Abs. 1 und 3 ThürDaufwEV mit Wirkung ab neu bekannt gegeben.

Dienstaufwandsentschädigungen nach den §§ 2 und 3 ThürDaufwEV können daher bis zu folgenden monatlichen Höchstbeträgen steuerfrei gewährt werden:

1. Bürgermeister


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bei einer Einwohnerzahl
Höchstbetrag
ab
bis
5.000
236 €
von
5.001
bis
10.000
274 €
von
10.001
bis
20.000
311 €
von
20.001
bis
30.000
353 €
von
30.001
bis
40.000
391 €
von
40.001
bis
50.000
435 €
von
50.001
bis
100.000
482 €
von
100.000
bis
200.000
539 €
mehr als
200.000
591 €

2. Gemeinschaftsvorsitzende von Verwaltungsgemeinschaften

Für Gemeinschaftsvorsitzende von Verwaltungsgemeinschaften ist die Dienstaufwandsentschädigung steuerfrei, soweit sie 50 v. H. des in Nr. 1 genannten Höchstbetrags nicht übersteigt.

3. Landräte


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bei einer Einwohnerzahl
Höchstbetrag
ab
bis
100.000
482 €
von mehr als
100.000
539 €

4. Hauptamtliche Beigeordnete

Die steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung des hauptamtlichen ersten Beigeordneten und des zum ersten Stellvertreter des Landrats ernannten hauptamtlichen Beigeordneten darf bis zu 60 v.H., die der weiteren hauptamtlichen Beigeordneten bis zu 40 v.H. der Dienstaufwandsentschädigung des jeweiligen hauptamtlichen Wahlbeamten betragen. Die Dienstaufwandsentschädigung ist im Falle einer mehr als dreimonatigen ununterbrochenen Vertretung des hauptamtlichen Wahlbeamten oder des hauptamtlichen ersten Beigeordneten oder des zum ersten Stellvertreter des Landrats ernannten Beigeordneten für die über drei Monate hinausgehende Zeit bis zu den für diese geltenden Sätzen steuerfrei. Im Falle der Vertretung wegen Dienstenthebung oder Verbots der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 ThürDaufwEV) gilt dies vom Tage der vertretungsweisen Übernahme der Dienstgeschäfte.

II. Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigung

Durch die Aufwandsentschädigung sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 5 ThürDaufwEV die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung und die den Landräten und den hauptamtlichen Kreisbeigeordneten zustehende Reisekostenvergütung für Reisen innerhalb des Landkreises mit Ausnahme der Fahrtkostenerstattung und der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung abgegolten. Den Empfängern der Aufwandsentschädigung bleibt es unbenommen, steuerlich anzuerkennende Aufwendungen, zu deren Abgeltung die Aufwandsentschädigung gezahlt wird, in tatsächlicher Höhe und für den gesamten Veranlagungszeitraum gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen; der die Aufwandsentschädigung übersteigende Aufwand ist als Werbungskosten abziehbar. Andere beruflich veranlasste Aufwendungen, die neben den Aufwendungen, die durch die steuerfreie Aufwandsentschädigung ersetzt werden sollen, entstehen, sind unabhängig von der Aufwandsentschädigung als Werbungskosten abziehbar. In diesem Fall hat das Finanzamt jedoch das Recht und die Pflicht zu prüfen, ob die als Aufwandsentschädigung gezahlten Beträge tatsächlich zur Bestreitung eines abziehbaren Aufwands erforderlich sind (R 3.12 Abs. 4 Satz 1 und 2 LStR).

III. Zusammentreffen mit Entschädigungen der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder

Die Entschädigungen, die daneben als Mitglied kommunaler Volksvertretungen bei einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts bezogen werden, unterliegen als Einnahmen aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ebenfalls grundsätzlich der Einkommen-steuer. Diese Entschädigungen können zusätzlich zu der Aufwandsentschädigung nach der ThürDaufwEVO bis zu den in meinem Erlass vom – 1040-21-S 2337/2-112319/2021 genannten Höchstbeträgen steuerfrei bezogen werden.

Thüringer Finanzministerium v. - 1040 - 21 - S 2337/5 93881/2023

Fundstelle(n):
EAAAJ-51104