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BGH Urteil v. - IV ZR 464/21

Altvertrag über eine Kapitallebensversicherung: Versagung der Ausübung des Widerspruchsrechts wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens

Leitsatz

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht dem nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG (hier in der Fassung vom ) wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nach § 242 BGB versagt, wenn im Rahmen eines einheitlichen Anlagekonzepts die Abtretung der Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag zur Sicherung eines Darlehens dient, mit dem die Einmalprämie für die Versicherung finanziert wird.

Gesetze: § 242 BGB, § 812 Abs 1 S 1 BGB, § 5a Abs 1 S 1 VVG vom

Instanzenzug: Az: I-4 U 140/21vorgehend Az: 9 O 234/19

Tatbestand

1Der Kläger macht Rückzahlungs- und Nutzungsersatzansprüche im Hinblick auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag geltend.

2Er beantragte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (…          ) am den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags vom Typ "W          N   " gegen Zahlung einer Einmalprämie von 300.000 € und mit vierteljährlichen Auszahlungen. Versicherungsbeginn war der , die Policenlaufzeit betrug 94 Jahre. Der Lebensversicherungsvertrag war Bestandteil eines nicht von der Rechtsvorgängerin der Beklagten konzipierten Anlagemodells E      . Der Einmalbetrag wurde vom Kläger vollständig durch ein Darlehen finanziert. Am , noch vor Abschluss der Versicherung, trat der Kläger alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, einschließlich der Todesfallleistung zur Sicherung sämtlicher bestehenden und künftigen Forderungen, und zwar des der Zahlung des Versicherungsbeitrags dienenden Darlehens sowie ausdrücklich auch zur Sicherung zweier weiterer Darlehen über 84.000 DM und 96.000 DM an die Darlehensgeberin ab. Erst nach erfolgter Abtretung zahlte diese den Versicherungsbeitrag für den Kläger an die Beklagte. Ab dem erhielt der Kläger vierteljährlich Rentenzahlungen mit einer Unterbrechung von Juni 2005 bis März 2007.

3Mit Schreiben vom kündigte der Kläger den Versicherungsvertrag und die Beklagte zahlte einen Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom erklärte der Kläger den Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag, hilfsweise den Rücktritt. Die Beklagte wies dies zurück.

4Mit der Klage verlangt der Kläger die Rückzahlung seines Einmalbeitrags abzüglich der erhaltenen Zahlungen und die Herausgabe von Nutzungen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Gründe

5Die Revision hat keinen Erfolg.

6I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann offenbleiben, ob der Kläger bei Vertragsschluss ordnungsgemäß belehrt wurde und ob der Vertrag im Antrags- oder Policenmodell zustande gekommen ist, denn ein wirksamer Widerspruch scheide bereits deshalb aus, weil der Geltendmachung des Rückabwicklungsanspruchs der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehe. Denn ein Anspruch könne gemäß § 242 BGB ausnahmsweise wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers selbst dann ausgeschlossen sein, wenn eine erforderliche Belehrung über ein Widerspruchsrecht unterblieben oder fehlerhaft sei, und zwar dann, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalls vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen seien. Das Verhalten des Klägers sei objektiv widersprüchlich. Er habe sämtliche Ansprüche bereits mit seinem Antrag auf Abschluss der Lebensversicherung, und insbesondere im unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem Zustandekommen der Versicherung zur Absicherung aller Forderungen an die Sparkasse abgetreten. Die Abtretung sei der Beklagten schriftlich auch vom Kläger angezeigt worden. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrags und dessen Einsatz zur Kreditsicherung sowie die Abtretung auch der Todesfallleistung habe bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrags begründen dürfen, zumal der Vertrag mehr als zehn Jahre lang durchgeführt und dann mit Zustimmung der Sicherungsnehmerin gekündigt worden sei. Bei dieser Sachlage sei der erst mehr als sieben Jahre nach Vertragsbeendigung und erst nach Erledigung des Sicherungszwecks erklärte Widerspruch als grob widersprüchliches Verhalten zu werten und rechtfertige keinen Rückabwicklungsanspruch.

7II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Kläger konnte den Widerspruch nicht noch im Jahr 2019 wirksam ausüben.

81. a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Kläger ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde und ob der Vertrag im Antrags- oder im Policenmodell zustande gekommen ist. Für das Revisionsverfahren ist damit zu unterstellen, dass eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht erfolgt und der Vertrag nach dem Policenmodell zustande gekommen ist. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag begründet nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruch des Klägers nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG in der maßgeblichen vom geltenden Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) normierten Jahresfrist - auch rechtzeitig.

9b) Das Berufungsgericht hat aber mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falls rechtsfehlerfrei angenommen, dass ein Bereicherungsanspruch nach § 242 BGB wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers ausgeschlossen ist.

10aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Versicherer bei einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung zwar grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen für sich in Anspruch nehmen, da er die Situation selbst herbeigeführt hat (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 304/15, r+s 2018, 647 Rn. 23 m.w.N.). Aber auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung kann die Geltendmachung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalls vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind (Senatsbeschlüsse vom - IV ZR 133/20, VersR 2021, 1479 Rn. 17; vom - IV ZB 9/19, NJW-RR 2020, 914 Rn. 14; vom - IV ZR 506/15, NJW-RR 2018, 161 Rn. 15; , VersR 2023, 1151 Rn. 9 m.w.N.; vom aaO; vom - IV ZR 482/14, VersR 2017, 275 Rn. 24; jeweils m.w.N.). Allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlerhafte Belehrung der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Widerspruchsrechts entgegensteht, können nicht aufgestellt werden. Vielmehr obliegt die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall dem Tatrichter (Senatsbeschlüsse vom aaO; vom aaO; vom aaO Rn. 10, 15; vom - IV ZR 117/15, juris Rn. 16; aaO; vom - IV ZR 334/15, r+s 2016, 339 Rn. 16). Auch in Fällen eines fortbestehenden Widerspruchsrechts kann die Bewertung des Tatrichters in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (vgl. Senatsbeschluss vom aaO Rn. 17 m.w.N.).

11bb) Das Berufungsgericht hat sich an diesen Maßstäben orientiert und zu Recht besonders gravierende Umstände festgestellt, die dem Kläger die Geltendmachung seines Anspruchs wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehren. Bereits bei Stellung des Antrags auf Abschluss des Versicherungsvertrags, und insbesondere im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Vertrags hat er alle gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in voller Höhe für den Todes- und den Erlebensfall zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen der Darlehensgeberin an diese abgetreten; die Abtretung wurde von der Darlehensgeberin der Beklagten und dem Kläger schriftlich angezeigt. In der Folge wurde der Versicherungsschein an die Darlehensgeberin übersandt und der Kläger erhielt lediglich eine Kopie. Die Abtretung erfolgte zur Sicherung des der Zahlung des Versicherungsbeitrags dienenden Darlehens. Dass dies das Zustandekommen des Vertrags erst ermöglichte, ändert nichts daran, dass der Versicherungsnehmer - der Kläger - auf den Versicherungsvertrag angewiesen war (vgl. Senatsbeschlüsse vom - IV ZR 448/21, juris und IV ZR 463/21, juris; das Bundesverfassungsgericht hat die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. Beschlüsse vom - 2 BvR 1550/22 und 2 BvR 1577/22; jeweils n.v.). Außerdem waren als weitere gesicherte Darlehen ausdrücklich noch zwei Darlehen über 84.000 DM und 96.000 DM aufgeführt. Erst nach erfolgter Abtretung zahlte die Zessionarin den Versicherungsbeitrag für den Kläger an die Beklagte aus.

12Auch wenn der Versicherungsvertrag hier hauptsächlich zur Kapitalanlage abgeschlossen worden sein mag, hatte er gleichwohl - anders als die Revision nahelegt - eine Sicherungsfunktion im Verhältnis zu einem Dritten, der Darlehensgeberin, andernfalls wäre die Sicherungszession nicht erforderlich gewesen. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrags und dessen Einsatz zur Kreditsicherung sowie die Abtretung auch der Todesfallleistung, die zwingend das Bestehen eines wirksamen Vertrags voraussetzt (vgl. Senatsbeschluss vom - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230 Rn. 16), sowie der Umstand, dass der Sicherungszweck über die gesamte Vertragslaufzeit fortbestand, durfte bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrags begründen, jedenfalls - wie hier - bei einer mehrjährigen Laufzeit des Kapitalanlagemodells, in der die Versicherung nach Abschluss des Vertrags jahrelang durchgeführt und als Sicherungsmittel genutzt wurde. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für den Kläger auch erkennbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom aaO; vom - IV ZR 117/15, juris Rn. 16 ff.). Der Kläger verhielt sich mit seiner Widerspruchserklärung objektiv widersprüchlich, denn er nutzte von Anfang an auch die Sicherungsfunktion des Versicherungsvertrags, den er nunmehr rückwirkend von Anfang an nicht zum Entstehen bringen will.

13Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht im Ergebnis auch nicht rechtsfehlerhaft in Abweichung zur Senatsrechtsprechung angenommen, dass an das Umstandsmoment umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer das Gewicht des Zeitmoments ist, sondern es hat zutreffend zugrunde gelegt, dass unabhängig vom Gewicht des Zeitmoments stets besonders gravierende Umstände erforderlich sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom - IV ZR 157/20, juris; vom - IV ZR 67/20, juris; vom - IV ZR 272/19, juris). Vorliegend kann offen bleiben, ob im Einzelfall als gravierender Umstand für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Versicherungsnehmers auch ein deutlicher zeitlicher Abstand zwischen dem Grundsatzurteil des Senats vom (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101) und einem erst Jahre danach erklärten Widerspruch zu berücksichtigen sein kann, den das Berufungsgericht - wie die Revision ebenfalls rügt - zusätzlich in seine Gesamtwürdigung eingestellt hat. Das Berufungsgericht hat unabhängig davon rechtsfehlerfrei das Vorliegen besonders gravierender Umstände festgestellt.

142. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht geboten. Der Senat hat bereits entschieden und im Einzelnen begründet, dass auch im Falle einer unterstellten Unionsrechtswidrigkeit des Policenmodells zum Einwand von Treu und Glauben eine solche Vorlage nicht erforderlich ist, wenn dem (im Wesentlichen) ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrten Versicherungsnehmer nach jahrelanger Durchführung des Vertrags die Berufung auf dessen angebliche Unwirksamkeit nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt wird (, VersR 2023, 830 Rn. 30 ff.; vom - IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 27 ff.; jeweils m.w.N.).

15Mit Urteil vom (IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151) hat der Senat außerdem entschieden und im Einzelnen begründet, dass unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom , A u.a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118 = NJW 2022, 1513; vom , Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40; vom , Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) die Geltendmachung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung ausnahmsweise Treu und Glauben (§ 242 BGB) widersprechen und damit unzulässig sein kann, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 20).

16Die Anwendung auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht und beeinträchtigt hier die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Eine Vorlagepflicht ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus dem Umstand, dass das Landgericht Erfurt VersR 2023, 893 [juris Rn. 25 f.] ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (C-718/22, juris) gerichtet hat, das die gleiche Problematik betrifft (vgl. X und van Dijk, C-72/14, C-197/14, EU:C:2015:564 = juris Rn. 56-63; vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 13).

17Die Frage, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürfen, berührt zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (, VersR 2023, 1151 Rn. 14; vom - IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 29 m.w.N.).

18Etwas anderes folgt - anders als die Revision meint - auch nicht aus den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zum unionsrechtlichen Grundsatz des Rechtsmissbrauchs in dessen Entscheidung vom (Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40), die zu der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008 L 133, S. 66; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) ergangen ist (vgl. EuGH aaO Rn. 113 ff., 119 ff.; vgl. auch , VersR 2023, 1151 Rn. 15 und vom - IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 30). Denn in einem Fall - wie hier -, in dem einem nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer ausnahmsweise wegen des Vorliegens besonders gravierender Umstände die Berufung auf ein ewiges Widerspruchsrecht verwehrt wird, richtet sich der Einwand des Rechtsmissbrauchs ausschließlich nach dem nationalen Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Senatsurteil vom aaO Rn. 26).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:270923BIVZR464.21.0

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 8 Nr. 46
NJW-RR 2023 S. 1521 Nr. 23
WM 2023 S. 2041 Nr. 44
TAAAJ-51070