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Wie sind Gewinne eines Liebhabereibetriebs steuerlich zu behandeln?
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3025Ob eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird oder Liebhaberei darstellt, beschäftigt die Berater sowie die Rechtsprechung regelmäßig. Wenn durch das Finanzamt oder die Finanzgerichte festgestellt worden ist, dass eine „Liebhaberei“ vorliegt, stellt sich in der Praxis die Frage nach den steuerlichen Konsequenzen, wenn der Liebhabereibetrieb nun doch einmal Gewinne erwirtschaftet. Sind die Gewinne zu erklären oder können sie außer Betracht bleiben?
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Gewinnerzielungsabsicht
[i]TotalgewinnprognoseIm Bereich der Liebhaberei dreht sich alles um das Tatbestandsmerkmal der Gewinnerzielungsabsicht. Nur wenn sie verneint wird, kann von Liebhaberei ausgegangen werden. Die Gewinnerzielungsabsicht (als subjektives, inneres Merkmal) kann grundsätzlich nur anhand von objektiven Indizien auf Basis einer sog. Totalgewinnprognose glaubhaft dargelegt werden. Dies ist so von der Rechtsprechung anerkannt und wird von der Finanzverwaltung häufig durch Checklisten abgefragt.
[i]Beendigung der LiebhabereiDieser Maßstab wird wohl ebenfalls angewendet werden müssen, wenn sich die Ertragslage bei einem bereits festgestellten Liebhabereibetrieb ändert. Es ist ...