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Die förmliche Beteiligtenvernehmung
Der BFH hat in einem praxisrelevanten Beschluss v. - IX B 86/22 ( NWB DAAAJ-46782) die Rechte eines Steuerpflichtigen im finanzgerichtlichen Verfahren weiter gestärkt. Demnach muss das Finanzgericht den von den Verfahrensbeteiligten angebotenen Beweisen (grundsätzlich) nachgehen, wenn es einen Verfahrensfehler vermeiden will (so bereits , BStBl 1994 II S. 660). Schließlich stellt eine unberechtigte Ablehnung des Beweisantrags eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i. S. des Art. 103 Abs. 1 GG dar. Die Ablehnung einer (förmlichen) Beteiligtenvernehmung mit der Begründung, dem Vorbringen des Steuerpflichtigen könne aufgrund in der Vergangenheit liegender Steuerverfehlungen kein Glauben geschenkt werden und dessen Glaubwürdigkeit werde daher bezweifelt, stellt eine solche vorweggenommene Beweiswürdigung dar. Diese führte im Entscheidungsfall zu einem Verfahrensfehler und zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung.
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Unterlassene Rügepflicht?
[i]Nur dann unbeachtlich, wenn das FG die Gründe für das Nichtnachkommen der Beteiligtenvernehmung im Urteil anführtDer BFH knüpft an seine Rechtsprechung an, es sei prozessual unbeachtlich, dass die unterlassene Beweiserhebung und die Verletzung der Sachaufklärungspfl...