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Die förmliche Beteiligtenvernehmung
Letztes Hilfsmittel zur Sachverhaltsaufklärung
Mit am veröffentlichten (NWB DAAAJ-46782) hat dieser die Rechte des Steuerpflichtigen in finanzgerichtlichen Verfahren (weiter) gestärkt. Der BFH führt aus, in finanzgerichtlichen Verfahren habe das Gericht einem förmlichen Beweisantrag des Steuerpflichtigen auf Parteivernehmung regelmäßig nachzukommen. Die (förmliche) Vernehmung eines Beteiligten erfolge als letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des streitigen Sachverhalts. Der BFH führte zudem aus, dass für das Finanzgericht das Risiko einer vorweggenommenen Beweiswürdigung bestünde, wenn es aufgrund „in der Vergangenheit liegender Steuerverfehlungen die Glaubwürdigkeit [des Steuerpflichtigen]“ bezweifle und einer beantragten Beteiligtenvernehmung daher nicht nachkomme. Dies stelle einen die Revision begründenden Verfahrensmangel dar.
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I. Wesentliche Entscheidungsgründe
[i]Verfahrensfehler bei unterlassener BeteiligtenvernehmungDer BFH hatte in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu der Frage – soweit aus dem Urteilssachverhalt erkennbar – zu befinden, ob in einer unterlassenen Vernehmung eines Beteiligten (hier des Steuerpflichtigen) ein Verfahrensmangel i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vorliegt, der zu einer Zulassung der Re...