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BBK Nr. 21 vom Seite 978

Auswertung von Lohnsteuerhaftungsbescheiden aus beitragsrechtlicher Sicht

Jörg Romanowski

In der Lohnabrechnung stellt sich immer wieder die Frage: „Was ist zu tun, wenn die Finanzverwaltung die Lohnsteueraußenprüfung abgeschlossen hat?“ Hier sollte auf keinen Fall die Sozialversicherung vergessen werden. Denn im Normalfall sind alle steuerpflichtigen Arbeitslöhne auch gleichzeitig beitragspflichtiges Entgelt in der Sozialversicherung. Das ist aber nur ein Aspekt, denn es stellt sich im Rahmen der Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) auch die Frage nach der Verjährung.

Mit beiden Fragen hat sich jüngst das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg auseinandergesetzt und jeweils der Verwaltung Recht gegeben. Was sich daraus für die Praxis in der Lohnabrechnung ergibt, leitet der folgende Beitrag her.

I. Grundsätze zur Beitragspflicht und -freiheit

Der Gesetzgeber hat mit § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert, was zum beitragspflichtigen Entgelt in der Sozialversicherung gehört. Danach gilt:

„Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.“

[i]Alle Zuwendungen sind grundsätzlich beitragspflichtiges EntgeltFür die Praxis bedeutet das in einem ersten Schritt, dass grundsätzlich jede Zuwendung des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter auch beitragspflichtiges Entgelt ist. Der gesetzlich nicht definierte Begriff der Einnahmen umfasst jeden geldwerten Vorteil, S. 979der dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließt. Hierzu gehören die Gegenleistungen des Arbeitgebers für die erbrachte Arbeitsleistung des Beschäftigten. Darunter fallen in erster Linie der tarif- oder einzelvertraglich vereinbarte Bruttoverdienst, aber auch Sachbezüge, also Sachgüter in Geldeswert.

[i]Abweichung vom GrundsatzDer Gesetzgeber hat dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit § 17 SGB IV eine Verordnungsermächtigung erteilt, um von dem Grundsatz der Beitragspflicht abzuweichen. Hier heißt es in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB IV konkret:

1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen,

1. dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,

[...]

2Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.“

[i]Lediglich weitgehende Übereinstimmung zwischen LSt und SVFür die Praxis ist daraus abzuleiten, dass – weitgehend – davon auszugehen ist, dass alle zusätzlichen Zuwendungen des Arbeitgebers, die lohnsteuerfrei sind oder pauschaliert werden, auch beitragsfrei in der Sozialversicherung sind. Allein wegen der Formulierung „weitgehende Übereinstimmung“ steckt der Teufel – wie immer – im Detail.

Grundsätzlich werden zum einen über § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) die beitragsfreien Entgelte geregelt. Und zum anderen gilt: alle lohnsteuerpflichtigen Zuwendungen sind auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung (bis zur Beitragsbemessungsgrenze).

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