Instanzenzug: Az: 46 KLs 21/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es benachteiligt den Angeklagten nicht, dass das Landgericht die ausländerrechtlichen Folgen der Verurteilung strafmildernd berücksichtigt hat, ohne erkennbar zu beachten, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung dabei grundsätzlich nicht um bestimmende Strafzumessungsgründe handelt (vgl. etwa , Rn. 27 mwN).
Sander
Feilcke
Tiemann
Fritsche
Arnoldi
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:030523B6STR168.23.0
Fundstelle(n):
FAAAJ-51014