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BGH Beschluss v. - 5 StR 334/23

Instanzenzug: Az: 508 KLs 6/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat alle für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden Umstände sorgfältig abgewogen und ist damit den Anforderungen an die Beweiswürdigung umfassend gerecht geworden. Strengere Anforderungen hätten selbst bei einer – indes hier nicht vorliegenden – Aussage-gegen-Aussage-Konstellation nicht gegolten. Einer Ausrichtung der Würdigung der Aussage an der sogenannten Null-Hypothese bedurfte es ohnehin nicht (vgl. dazu , BGHSt 45, 164; missverständlich insoweit ).
Cirener     
      
Gericke     
      
Köhler
      
Resch     
      
von Häfen     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:121023B5STR334.23.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-51011