Rechnungslegung | Delegierter Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen (WPK)
Am hat die EU-Kommission einen Delegierten Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen von Unternehmen und Gruppen erlassen. Damit werden die bisherigen Schwellenwerte Bilanzsumme und Umsatzerlöse um ca. 25 % angehoben. Ebenso werden die Schwellenwerte für die größenabhängige Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht (§ 293 HGB) um 25 % angehoben. Die Anzahl der Arbeitnehmer bleibt unverändert.
Hintergrund: Nach Art. 3 Abs. 13 der Bilanzrichtlinie ist die Kommission verpflichtet, die Schwellenwerte mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.
Hierzu führt die WPK u.a. weiter aus:
Mit der nun vorgenommenen Anhebung der Schwellenwerte soll den Auswirkungen der Inflation Rechnung getragen werden, die seit der letzten Anhebung im Jahr 2013 im EU-Raum kumuliert etwa 24,3 % betrug.
Die Mitgliedstaaten müssen die neuen Schwellen spätestens ab dem Geschäftsjahr 2024 anwenden, können sich jedoch auch für eine frühzeitige Anwendung ab dem Geschäftsjahr 2023 entscheiden. Ob Deutschland dieses Wahlrecht ausüben wird, bleibt abzuwarten.
Die Änderungsrichtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, sofern das Europäische Parlament oder der Rat keine Einwände erheben. Die Frist für die Prüfung beträgt in der Regel zwei Monate nach Annahme des Rechtsakts. Die Änderungsrichtlinie ist innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten in nationales Recht umzusetzen.
Quelle: WPK online, Meldung v. (il)
Fundstelle(n):
AAAAJ-50998