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BFH Urteil v. - III B 138/92 BStBl 1992 II S. 673

Gesetze: AO 1977 § 363FGO §§ 46 Abs. 1, 74

Rechtsmißbräuchlich erhobene Untätigkeitsklage wächst nicht in Zulässigkeit hinein

Leitsatz

1. Eine Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 FGO (Anfechtungsklage ohne abgeschlossenes Vorverfahren) ist rechtsmißbräuchlich und daher unzulässig, wenn sie zu einem Zeitpunkt erhoben wird, zu dem wegen eines vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Musterverfahrens (hier Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages) weder die Rechtsbehelfsbehörde noch das FG eine Entscheidung in der Sache treffen können.

2. Eine rechtsmißbräuchlich erhobene Untätigkeitsklage kann nicht in die Zulässigkeit hineinwachsen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 673
BFH/NV 1992 S. 52 Nr. 8
BFH/NV 1993 S. 106 Nr. 2
TAAAA-94180

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BFH, Urteil v. 08.05.1992 - III B 138/92

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