Rechtsmißbräuchlich erhobene Untätigkeitsklage wächst nicht in Zulässigkeit hinein
Leitsatz
1. Eine Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 FGO (Anfechtungsklage ohne abgeschlossenes Vorverfahren) ist rechtsmißbräuchlich und daher unzulässig, wenn sie zu einem Zeitpunkt erhoben wird, zu dem wegen eines vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Musterverfahrens (hier Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages) weder die Rechtsbehelfsbehörde noch das FG eine Entscheidung in der Sache treffen können.
2. Eine rechtsmißbräuchlich erhobene Untätigkeitsklage kann nicht in die Zulässigkeit hineinwachsen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 673 BFH/NV 1992 S. 52 Nr. 8 BFH/NV 1993 S. 106 Nr. 2 TAAAA-94180
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