- Keine Zulassung einer Divergenzrevision (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), wenn FG vom BFH angewandte Vorschrift übersehen hat - Keine Zulassung einer Verfahrensrevision (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), wenn gerügt wird, das FG habe seiner Entscheidung einen nicht existenten allgemeinen Erfahrungssatz zugrunde gelegt
Leitsatz
1. Die Revision ist nicht wegen einer Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, wenn das Urteil der Vorinstanz, ohne eine Entscheidung in der Rechtsfrage - und sei es auch nur stillschweigend - zu treffen, eine gesetzliche Vorschrift übersieht, die der BFH in dem Urteil, von dem das FG abgewichen sein soll, angewendet hat.
2. Mit der Rüge, das FG habe seiner Entscheidung einen in Wahrheit nicht existenten allgemeinen Erfahrungssatz zugrunde gelegt, wird kein Verfahrensmangel, sondern ein Fehler bei der Anwendung materiellen Rechts behauptet, der die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht rechtfertigen kann.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 671 BFH/NV 1992 S. 62 Nr. 9 WAAAA-94179
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