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BFH Urteil v. - VI R 141/89 BStBl 1992 II S. 666

Gesetze: EStG § 3cEStG § 9 Abs. 1 Satz 1EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7

Aufwendungen für Fremdsprachenunterricht im Zusammenhang mit einer im Ausland angestrebten Tätigkeit sind weder Werbungskosten noch Sonderausgaben

Leitsatz

Aufwendungen für Fremdsprachenunterricht sind nur bei einem konkreten Bezug zur Berufstätigkeit Fortbildungskosten. Ein Werbungskostenabzug scheidet aus, wenn eine Fremdsprache wegen einer im Ausland angestrebten Tätigkeit erlernt wird, die zu nicht der inländischen Besteuerung unterliegenden Einkünften führt (Abgrenzung zum , BFHE 126, 275, BStBl II 1979, 114).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 666
BFH/NV 1992 S. 59 Nr. 9
BFH/NV 1992 S. 68 Nr. 10
SAAAA-94176

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BFH, Urteil v. 24.04.1992 - VI R 141/89

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