1. Zur Bestimmung der Zugehörigkeit eines minderjährigen Kindes zur Bedarfsgemeinschaft ist bei der Bedarfsberechnung vom Kopfteil der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunftskosten auszugehen. Nur wenn das Kind diese und die übrigen Bedarfe selbst aus eigenem Einkommen vollständig decken kann, gehört es nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Werden die Unterkunftskosten auf die Angemessenheitsgrenze abgesenkt, ändert sich nichts an der Kopfzahl der Bedarfsgemeinschaft. Es bedarf daher auch keiner weiteren Kostensenkungsaufforderung.
2. Eine Kostensenkungsaufforderung ist nur dann unwirksam wegen der dort genannten Grenzwerte, wenn diese ursächlich für die Unmöglichkeit sind, eine angemessene Wohnung zu finden. Dies muss vom Leistungsberechtigten vorgetragen werden. Allein aus dem Differenzbetrag zur Angemessenheitsgrenze lässt sich die Kausalität nicht feststellen.
3. Liegt ein Regelbeispiel für die subjektive Unzumutbarkeit einer Kostensenkung vor, sind diese zu beachten. Die individuellen Umstände müssen zutreffend erfasst und berücksichtigt werden. Die daraus folgenden Obliegenheiten zur Kostensenkung sind durch den Leistungsträger an diese Umstände anzupassen. Nur dann müssen Leistungsberechtigte im Prozess darlegen, weshalb Kostensenkungsbemühungen keinen Erfolg hatten.
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 27.07.2023 - L 5 AS 643/22
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