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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 11 SB 167/22

Gesetze: § 152 Abs 1 SGB IX; § 152 Abs 3 SGB IX, Teil A Nr 2 e der Anl § 2 VersMedV, Teil A Nr 3 a der Anl § 2 VersMedV, Teil A Nr 3 b der Anl § 2 VersMedV

Leitsatz

Leitsatz:

Die vorzunehmende Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. Dabei müssen die Instanzgerichte bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) in der Regel ärztliches Fachwissen heranziehen. Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es indessen nach § 152 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 1 SGB IX maßgeblich auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft an. Bei diesem zweiten und dritten Verfahrensschritt haben die Tatsachengerichte über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (vgl. – juris).

Die Bildung eines GdB von 45 ist nicht möglich (vgl. zum Problem auch – juris). Denn gemäß § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Auch gemäß Teil A Nr. 2 e) der Anlage zu § 2 VersMedV sind nur Zehnerwerte anzugeben.

Fundstelle(n):
CAAAJ-50873

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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 04.09.2023 - L 11 SB 167/22

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