u.a. Einkommensteuer | Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten verlängert (BMF)
Das BMF hat die Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs der , v. - IV C 4 - S 2223/19/10003 :017 und v. - III C 2 - S 7500/22/10005: 005 veröffentlicht ().
Der zeitliche Anwendungsbereich des und deren Ergänzungen vom (IV C 4 - S 2223/19/10003 :017) und vom (III C 2 - S 7500/22/10005: 005) wird über den hinaus auf alle Maßnahmen erweitert, die bis durchgeführt werden.
U.a. hatte das BMF Billigkeitsregelungen zu folgenden Punkten erlassen:
Spendennachweis
Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften
Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine
Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
Arbeitslohnspenden
Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen
Zuordnung entgeltlicher Hilfeleistungen zu Zweckbetrieben i. S. des § 65 AO
Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal
Unentgeltliche Bereitstellung von Gegenständen oder Personal
Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung
Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum
Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG auf etwaige Schenkungen
Das BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (JT)
Fundstelle(n):
DAAAJ-50864