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Kurzfassung zum Beitrag von Dorn, NWB-EV 11/2023 S. 347

Steuerbefreiung des Familienheims auch bei Einbringung in eine GbR?!

Dr. Katrin Dorn

Die Steuerbefreiung für das „Familienheim“ ist für die Nachfolgeberatung (wohl auch wegen der hohen Immobilienwerte) von besonderer Bedeutung. Dies gilt auch deshalb, weil die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG eine (mehrfache) steuerfreie Übertragung von Immobilien unter Eheleuten/eingetragenen Ehepartnern zu Lebzeiten und für Übertragungen von Todes wegen ermöglicht, wobei letztgenannte auch für Übertragungen auf Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 oder Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 gilt. Zu beachten ist dabei, dass die Steuerbefreiung für Übertragungen von Todes wegen unter einer zehnjährigen (!) Nachbehaltens- und Verwendungsfrist steht und deren Verstoß zu einer vollständigen Nachversteuerung des Erwerbs führt, sofern der Verstoß nicht ausnahmsweise aus zwingenden Gründen erfolgt. Eine Abschmelzregelung oder eine Reinvestitionsmöglichkeit (vergleichbar § 13a Abs. 6 ErbStG) enthält diese Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG nicht. Mit der genannten Steuerbefreiung für das Familienheim sind zahlreiche Anwendungsfragen verbunden. Dazu gehören insbesondere die Fragen, wann und unter welchen Voraussetzungen ein solches Familienheim vorliegt oder aus einem zwingenden Grund gegen die genannte Na...

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