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Wirksamkeit von Immobilienverfügungen eines nicht befreiten Vorerben mit Zustimmung des Nacherben
Immobilien bilden oftmals den Mittelpunkt des Familienlebens, so dass häufig der Wunsch besteht, diese langfristig im Generationenverbund zu halten. In der Praxis wird zu diesem Zweck i. d. R. das Instrument der Vor- und Nacherbschaft eingesetzt, wobei der Vorerbe nicht von den Verfügungsbeschränkungen des § 2113 Abs. 1 BGB befreit wird, so dass Verfügungen über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück nach dem Wortlaut der Norm eigentlich nicht dauerhaft wirksam sind. Nach ganz h. M. in Rechtsprechung und Literatur hat jedoch auch der nicht befreite Vorerbe die Möglichkeit, mit Zustimmung des Nacherben dauerhaft rechtswirksam über Immobilien zu verfügen, was Michael Bisle anhand von Praxisbeispielen darstellt.
Kernaussagen
Auch wenn sich dies nicht aus dem Wortlaut des § 2113 BGB ergibt, sind Immobilienverfügungen des nicht befreiten Vorerbens nach h. M. in Rechtsprechung und Literatur uneingeschränkt und dauerhaft wirksam, wenn der Nacherbe ihnen zustimmt.
Dies muss in der Beratungspraxis berücksichtigt werden, da der Erblasser gerade bei Immobilienvermögen mit der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft sicherstellen möchte, dass sein Vermögen über Generationen in der Fa...